Bereits im Juni 2020 wurde der Steuersatz für Speisen bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes befristet von regulär 19 % auf 7 % herabgesetzt (vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 5 %). Der niedrigere Steuersatz sollte vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gelten. Im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken noch einmal über den 30.06.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert. Diese Senkung umfasst nicht nur die Speisenabgabe bei Restaurant- oder Imbissbesuchen, sondern gilt auch für Speisenabgaben des Lebensmitteleinzelhandels und von Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien. Voraussetzung hierfür ist, dass verzehrfertige zubereitete Speisen abgegeben werden. Ab dem 01.01.2023 soll wieder der vorherige Umsatzsteuersatz von 19 % für die entsprechenden Leistungen gelten.
Hinweis:
Ausgenommen von dieser Senkung sind allerdings Getränke. Bei Kombiangeboten aus Getränken und Speisen gestattet das Bundesfinanzministerium (BMF) eine pauschale Aufteilung von 30 % für Getränke und 70 % für die gereichten Speisen.