Neues zum Kurzarbeitergeld

05.11.2024

Verbesserte Regelungen bei KuG verlängert
Im Zuge der Corona-Krise wurden zwischenzeitlich einige Regelungen zum Kug angepasst und nachgebessert Ursprünglich. sollten die Erleichterungen lediglich bis Mitte 2021 gelten, doch aufgrund der andauernden Pandemie wurden inzwischen weitere Verlängerungen verabschiedet.

Zugang zum Kurzarbeitergeld
Zu den Verbesserungen zählt auch ein leichterer Zugang zum Kug für Unternehmen. Die notwendige Schwelle der von einem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer je Betrieb wurde von mindestens einem Drittel auf 10 % herabgesetzt. Zudem müssen im Rahmen der Corona-Krise keine negativen Arbeitssalden mehr aufgebaut werden. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit finden Sie den nunmehr vereinfachten Antrag:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzantrag-kug-107_ba146383.pdf.

Höhe des Kurzarbeitergeldes
Im Zuge der Corona-Krise wurde das Kug erhöht; grundsätzlich beträgt es 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 % für Haushalte mit Kindern. Ab dem vierten Monat greift dann, bei einem Entgeltausfall on mindestens 50 %, eine Erhöhung auf

  • 70 % des entfallenen Nettoentgelts,
  • 77 % für Haushalte mit Kindern.
  • Ab dem siebten Monat beträgt die Erhöhung:
  • 80 % des entfallenen Nettoentgelts,
  • 87 % für Haushalte mit Kindern

Diese Regelungen wurden inzwischen auch für Betrieb, die bis zum 30.09.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, befristet bis zum 31.03.2022 verlängert. Zudem wurde auch die Bezugsdauer des Kug verlängert: Der Bezug im Rahmen der Sonderregelungen ist längstens bis zum 31.12.2021 möglich. Die Einkünfte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung des Arbeitnehmers (450 € pro Monat) sind bis zum 31.12.2021 anrechnungsfrei.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Betriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, erhalten vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis 31.12.2021. Vom 01.01.2022 bis 31.03.2022werden noch 50 % des Sozialversicherungsaufwands erstattet.

Vorsicht Falle: Die Abschlussprüfung beim Kurzarbeitergeld
Das Kug wird zunächst vorläufig ausgezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit prüft erst nachträglich, ob die Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben waren und ob das Kug in der korrekten Höhe ausgezahlt wurde. Es ist grundsätzlich vorgesehen, dass diese Prüfung in jedem Unternehmen stattfindet, das Kurzarbeit beantragt hat. Es handelt sich also nicht nur um Stichproben. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Prüfung eine Mitwirkungspflicht.

Zu Beginn der Prüfung werden alle relevanten Informationen beim Unternehmen angefordert, also beispielsweise Arbeitsaufzeichnungen (z.B. Daten aus der elektronischen Arbeitszeiterfassung), Vereinbarungen über die Einführung der Kurzarbeit (z.B. mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern) und bei Neueinstellung auch Nachweise der Notwendigkeit trotz Kurzarbeit. Die Prüfungen sollen vornehmlich in den Bundesagenturen für Arbeit stattfinden. Grundsätzlich ist aber auch eine Prüfung am Unternehmenssitz oder beim Steuerberater des Unternehmens denkbar, insbesondere dann wenn sich Ungereimtheiten in den zur Prüfung übermittelten Unterlagen ergeben. Haben sich Überzahlungen des Kug herauskristallisiert, sind diese zurückzuerstatten. Aber auch Nachzahlungen seitens der Behörden sind möglich, wenn der Ansatz des Kug zu niedrig erfolgte. Bei Überzahlungen wird auch geprüft, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt(etwa falsche Angaben zu Anzeige- und Antragsvoraussetzungen). Bei wissentlich falschen Angaben ist hier auch eine Strafanzeige denkbar.

Hinweis:
Es gibt die Option, einen fehlerhaften Antrag noch bis zur Prüfung zu korrigieren. Die Zusammenstellung von Unterlagen zur Abschlussprüfung sollte sorgfältig erfolgen. Es sollte schon in der Zeit des Kug-Bezugs eine valide Datengrundlage geschaffen werden (insbesondere Nachweise zur Arbeitszeit aller von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter).

Bitte beachten Sie: Um Kug für den laufenden Monat zu erhalten, muss die Anzeige auf Arbeitsausfall vor Ende des Monats bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit eingehen. Ein Unternehmen hat drei Monate Zeit, die Abrechnung des ausgezahlten Kug bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen, um dieses erstattet zu bekommen (bei Kug z.B. für den Monat März müssen Antrag und Abrechnung also spätestens bis zum 30.06.eingehen).