Neues zu elektronischen Kassen

26.04.2024

Kassensicherungsverordnung angepasst
Elektronische Kassen und Aufzeichnungsgeräte müssen bereits seit einiger Zeit über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen um unkontrollierte Löschungen zu vermeiden. Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wurde am 21.05.2021 noch einmal angepasst und unter anderem um neue elektronische Vorrichtungen erweitert. Ab dem 01..01.2024 fordert die geänderte KassenSichV folgende weitergehende Angaben:

  • Serien-Nr. des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls,
  • Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV,
  • Fortlaufender Signaturzähler, der vom Sicherungsmodul festgelegt wird.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler müssen künftig ebenfalls über eine TSE verfügen. Hier gelten Übergangsregelungen bis zum 01.01.2024 bzw. 01.01.2026 (bei bereits vorhandener INSIK-Technik), über die wir Sie gerne detailliert informieren.

Hinweis:
Kassen- und Parkscheinautomaten in Parkbereichen, Geldspielgeräte sowie Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Neue Vorgaben für Bewirtungsbelege
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 30.06.2021 neue Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsausgaben in einem Bewirtungsbetrieb veröffentlicht. Bewirtungen von betriebsfremden Personen aus betrieblichem Anlass sind zu 70 % steuerlich abzugsfähig, die Vorsteuer kann zu 100 % vom Finanzamt zurückverlangt werden. Für den Abzug ist neben der Rechnung auch ein Beleg über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen nachzuweisen.

Um Bewirtungskosten in Abzug zu bringen, sollten Sie beachten, dass die Bewirtungsrechnung alle Vorgaben nach der KassenSichV enthalten muss, wenn der Gastronomiebetrieb über ein elektronisches Kassensystem verfügt. Diese umfassen insbesondere Angaben zur TSE (eine Transaktionsnummer) und zur Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. des Sicherheitsmoduls. Sollte die TSE kurzfristig ausgefallen sein, muss die Rechnung zumindest eine entsprechende Kennzeichnung hierüber enthalten.

Hinweis:
Die Nachweise zum Abzug von Bewirtungskosten können nun auch digital erfolgen. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.