Bundestag und Bundesrat haben die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 € beschlossen. Diese soll ein Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen.
Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen!
Die EPP steht dabei jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale von Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie exakt zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
(Änderungen davor und danach bleiben unberücksichtigt)
Zu den begünstigten gehören auch:
Bei Arbeitnehmern in Elternzeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Vorlage des Elterngeldbescheides nachweisen, dass er im Kalenderjahr 2022 ‒ zumindest zeitweise ‒ Elterngeld bezieht. Ohne einen solchen Nachweis darf die EPP nicht ausgezahlt werden.
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird der Großbuchstabe „E“ angegeben.
Energiepreispauschale auch für Minijobber:
Mini-Jobber sind grundsätzlich nur begünstigt, wenn das Minijob-Entgelt pauschal mit 2 Prozent besteuert wird und der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich dabei um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Ein Formulierungsvorschlag zur Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses geringfügig Beschäftigter steht Ihnen im Anhang zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Ohne eine solche schriftliche Bestätigung darf die EPP nicht ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber muss sich rechtzeitig um die Bestätigungen kümmern. Diese Erklärung muss um Lohnkonto genommen werden.
Energiepreispauschale: Es besteht Steuerpflicht
Wie werden dem Arbeitgeber die ausgezahlten Pauschalen erstattet?
Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung der Energiepreispauschale, indem sie die Lohnsteuer-Anmeldung um den Auszahlungsbetrag mindern. Damit sie die Energiepreispauschale nicht vorfinanzieren müssen, gibt es Wahlrechte.
Die Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt bei
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Formulierungsvorschlag zur Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.