Informationen zur einmaligen ENERGIEPREISPAUSCHALE vom Arbeitgeber

26.04.2024

Bundestag und Bundesrat haben die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 € beschlossen. Diese soll ein Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen.

Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen!

Die EPP steht dabei jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale von Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie exakt zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und

  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.

(Änderungen davor und danach bleiben unberücksichtigt)

Zu den begünstigten gehören auch:

  • Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
  • Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Langzeiterkrankte oder Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)

Bei Arbeitnehmern in Elternzeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Vorlage des Elterngeldbescheides nachweisen, dass er im Kalenderjahr 2022 ‒ zumindest zeitweise ‒ Elterngeld bezieht. Ohne einen solchen Nachweis darf die EPP nicht ausgezahlt werden.

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird der Großbuchstabe „E“ angegeben.

Energiepreispauschale auch für Minijobber:

Mini-Jobber sind grundsätzlich nur begünstigt, wenn das Minijob-Entgelt pauschal mit 2 Prozent besteuert wird und der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich dabei um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Ein Formulierungsvorschlag zur Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses geringfügig Beschäftigter steht Ihnen im Anhang zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Ohne eine solche schriftliche Bestätigung darf die EPP nicht ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber muss sich rechtzeitig um die Bestätigungen kümmern. Diese Erklärung muss um Lohnkonto genommen werden.

Energiepreispauschale: Es besteht Steuerpflicht

  • Die Energiepauschale ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Bei geringfügigen Beschäftigten wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet.

Wie werden dem Arbeitgeber die ausgezahlten Pauschalen erstattet?

Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung der Energiepreispauschale, indem sie die Lohnsteuer-Anmeldung um den Auszahlungsbetrag mindern. Damit sie die Energiepreispauschale nicht vorfinanzieren müssen, gibt es Wahlrechte.

  • Quartalszahler können die Auszahlung an den Arbeitnehmer auf den Oktober verschieben.
  • Jahreszahler können auf die Auszahlung sogar völlig verzichten.
  • Arbeitgeber, die nur Mini-Jobber beschäftigen und daher keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, müssen die Energiepreispauschale nicht auszahlen.

Die Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt bei

  • Monatszahlern mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 zum 12.09.2022
  • Quartalszahlern (weniger als 5.000 € im Jahr) mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2022 zum 10.10.2022
  • Jahreszahlern (weniger als 1.080 € im Jahr), die nicht auf die Auszahlung verzichtet haben, mit der Lohnsteuer-Jahresmeldung 2022 zum 10.01.2023.

Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Formulierungsvorschlag zur Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.