Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

09.05.2024

Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können nun auch für 2021 ihre Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf 0 Euro herabsetzen lassen.
Die im letzten Frühjahr beschlossene Maßnahme gilt nun auch für 2021. Wichtig: Die Möglichkeit besteht ausdrücklich nur für weiterhin von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen.
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist zwar lediglich eine Vorauszahlung und wird zum Ende eines Jahres wieder angerechnet. Allerdings wird durch diese Maßnahme die Liquiditätslage vieler Unternehmen verbessert.
Den Antrag zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung muss mit dem jährlichen Antrag zur Dauerfristverlängerung gestellt oder bis spätestens zum 31. März 2021 nachgeholt werden.
Wir prüfen für Sie im Rahmen der Erstellung der Buchhaltung eine mögliche Herabsetzung und werden für Sie tätig.

Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.