Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist ab 2022 verpflichtend

25.04.2024

Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten. Die Regelung, die zunächst nur Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 betraf, wird damit auf sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen – unabhängig vom Datum des Abschlusses – erweitert. Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, der von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht.

Arbeitgeberzuschuss in der bAV: pauschal oder „spitze“ Abrechnung?

Der Zuschuss kann pauschal in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrages gezahlt oder bei geringerer Sozialversicherungsersparnis für jeden einzelnen Mitarbeiter beziehungsweise jede einzelne Mitarbeiterin „spitz“, also auf den Cent genau, ermittelt werden. Die Entscheidung für eine der beiden Methoden hängt von einer Reihe von Faktoren ab.

Unser Tipp:

  • Staffelregelungen und „Spitzabrechnung“ bringen hohen Verwaltungs- und Abrechnungsaufwand mit sich!
  • Pauschale Regelungen sind die „preiswertesten“ für kleine und mittelständische Unternehmen

Zwei Methoden

Exklusiv-Methode
D.h. Zuschuss wird zusätzlich zur Entgeltumwandlung gezahlt
Diese Methode ist kaum noch möglich, da Versicherer keine höheren Beiträge zu alten Rechnungsgrundlagen mehr annehmen

Inklusiv-Methode
D.h. der bisherige Entgeltumwandlungsbetrag vermindert sich um den gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent

Hinweis:
Es müssen deshalb keine Versicherungen neu abgeschlossen oder erhöht werden. Unser Personal-Kompetenzcenter steht Ihnen hierzu für weiter Fragen gerne zur Verfügung.